§ 141 Ausschluss der Spaltung
Stand: 10.06.2019
Eine Aktiengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, die noch nicht zwei Jahre im Register eingetragen ist, kann außer durch Ausgliederung zur Neugründung nicht gespalten werden.
Änderungsverlauf
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19.04.2007 Ausfertigung
§ 141 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. April 2007 (BGBl. I 542)
BGBl. 2007 I S. 542
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